Allgemeine Geschäftsbedingungen

Es gelten in jedem Fall unsere niederländischen Geschäftsbedingungen. Die nachfolgende unverbindliche Übersetzung dient nur zur Ihrer Information.

1. Verpflichtungen des Vermieters

Der Vermieter informiert den Mieter vor Vertragsabschluss über eventuell erforderliche Bootsführerscheine. Der Vermieter ist gehalten, das Boot wie folgt zur Verfügung zu stellen:

  1. termingerecht und in einem Zustand, der den nachfolgenden gesetzlichen Bestimmungen entspricht;
  2. in gutem Zustand und mit dem vollständigen Inventar und allem Zubehör;
  3. mit aufgefüllten Trinkwasser-, Kraftstoff- und Gastanks;
  4. mit ausreichenden Anweisungen vorab zur Benutzung des Bootes, zum Inventar und Zubehör, insbesondere zur Kontrolle des Flüssigkeitspegels der Akkus, des Ölstandes und sonstiger Schmiermittel;
  5. versicherung gemäß Punkt 5 (siehe umseitig).

2. Verpflichten des Mieters

  1. die fällige Mietsumme und Kaution bzw. die Rücktrittsgebühren zu zahlen, auch wenn er das Boot gar nicht oder über einen kürzeren Zeitraum benutzt;
  2. das Boot sorgsam und als guter Schiffer dem Bestimmungszweck und den Instruktionshinweisen entsprechend zu benutzen;
  3. die Anweisungen des Vermieters zu befolgen;
  4. das Boot nicht Dritten zu überlassen oder zu vermieten;
  5. dafür zu sorgen, dass man an Bord über die erforderlichen Bootsführerscheine und die entsprechende Fahrpraxis verfügt;
  6. das Boot termingerecht und – abgesehen von normalen Verschleißerscheinungen – in demselben Zustand wie zu Beginn des Mietzeitraums beim Vermieter abzuliefern.

3. Annullierung seitens des Mieters

  1. Der Mieter hat seine Annullierung vorzugsweise per Einschreiben mitzuteilen.
  2. Bei Annullierung hat der Mieter die folgenden Annullierungsgebühren zu entrichten:- 15% des Mietpreises bei Annullierung länger als 3 Monate vor Beginn des Mietzeitraums; - 50% des Mietpreises bei Annullierung länger als 2 Monate. - 75% des Mietpreises bei Annullierung länger als 1 Monat vor Beginn des Mietzeitraums; - 100% des Mietpreises bei Annullierung kürzer als 1 Monat vor Beginn des Mietzeitraums.
  3. Der Vermieter wird in zumutbarer Weise versuchen, das Boot für den fraglichen Zeitraum oder einen Teil dessen zu vermieten. Der Vermieter darf einen Festbetrag von 10% von der Mietpreis sowie die im Rahmen der Annullierung notwendigerweise anfallenden Kosten einbehalten.

4. Nichterfüllung

  1. Erfüllt eine der Parteien ihre Verpflichtungen nicht, hat die andere Partei das Recht, den Vertrag vollständig oder teilweise zu lösen, ausgenommen, die Nichterfüllung ist solcher Art oder von so geringfügigem Ausmaß, dass eine Vertragsauflösung nicht gerechtfertigt ist. Ferner kann gegebenenfalls Anspruch auf Schadenersatz geltend gemacht werden, es sei denn, die Nichterfüllung kann der anderen Partei nicht angelastet werden.
  2. Bei vollständiger oder teilweiser Vertragsauflösung wegen Nichterfüllung seitens des Vermieters wird dieser den eventuell bezahlten Mietpreis und Kautionsbetrag in voller Höhe beziehungsweise teilweise zurückerstatten. Bezieht sich die Nichterfüllung auf die nicht termingerechte oder gänzlich unterbliebene Ablieferung des Bootes, hat der Mieter – neben seinem Anspruch auf vollständigen Schadenersatz – zudem Anspruch auf 25% des Mietpreises. Falls der Urlaub des Mieters durch die Nichterfüllung seitens des Vermieters ganz oder teilweise verdorben wurde, hat der Mieter außerdem Anspruch auf eine dementsprechende Vergütung.
  3. Bringt der Mieter das Sportboot später als vereinbart zurück, hat der Vermieter Anspruch auf eine proportionale Erhöhung des Mietpreises sowie auf eine Vergütung des weiteren Schadens, es sei denn, die verspätete Rückgabe kann dem Mieter nicht zur Last gelegt werden.

5. Während der Vermietung anfallende Kosten

  1. Die unmittelbar mit der Benutzung des Sportboots verbundenen Kosten (u.a. Hafen-, Brücken-, Kai- und Schleusengebühren sowie Liegegelder, Kraftstoff- und Beleuchtungskosten, mit Ausnahme von Flaschengas) gehen zu Lasten des Mieters, es sei denn, diese sind dem Vermieter anzurechnen.
  2. Die erforderlichen Kosten für normale Wartung und Reparatur, Abschleppdienst und Bergung wegen mechanischer Defekte gehen zu Lasten des Vermieters. Übersteigen diese Kosten den Betrag von € 115.- , hat sich der Mieter vorab mit dem Vermieter in Verbindung zu setzen und dessen Zustimmung einzuholen, es sei denn, dies ist unter den gegebenen Umständen unmöglich. Die Rückzahlung der angefallenen Kosten geschieht vorzugsweise nach Vorlage aufgeschlüsselter Rechnungen. Ausgewechselte Ersatzteile bringt der Mieter dem Vermieter nach Möglichkeit zurück.

6. Schaden

  1. Der Mieter setzt den Vermieter von allen Schäden am Boot, Inventar und Zubehör, die durch Verlust, Diebstahl, Beschlagnahme oder Beschädigung entstanden sind, in Kenntnis, es sei denn, dies ist unter den gegebenen Umständen nicht möglich. Der Mieter hält sich hierbei nach Möglichkeit an die Anweisungen des Vermieters.
  2. Der Mieter haftet für die genannten Schäden und die damit zusammenhängenden Abschlepp- und Bergungskosten, es sei denn, diese können dem Mieter nicht angelastet werden oder sind durch die laufende Versicherung des Sportbootes gedeckt beziehungsweise hätten aufgrund dieses Vertrages gedeckt sein müssen.